Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018

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   EuGH, 31.01.2019 - C-183/17 P, C-184/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1233
EuGH, 31.01.2019 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2019,1233)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2019,1233)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2019,1233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    International Management Group / Kommission

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Europäischen Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Beschluss über die Übertragung einer Haushaltsvollzugsaufgabe auf eine andere als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Europäischen Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Beschluss über die Übertragung einer Haushaltsvollzugsaufgabe auf eine andere als ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-29/15), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-381/15) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses Gericht ihre Klagen, mit denen sie in der Rechtssache T-29/15 die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014) und in der Rechtssache T-381/15 zum einen die Nichtigerklärung des im Schreiben der Europäischen Kommission an IMG vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschlusses der Kommission (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015) (zusammen mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014: streitige Beschlüsse) sowie zum anderen den Ersatz des durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten Schadens begehrte, abgewiesen hat.

    Angefochtenes Urteil T - 29/15.

    Mit Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-29/15 in das Register eingetragen wurde, erhob IMG eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014.

    Am 2. Februar 2017 erließ das Gericht das angefochtene Urteil T-29/15, mit dem es die Klage von IMG abwies und dieser die Kosten auferlegte.

    - das angefochtene Urteil T-29/15 aufzuheben, soweit darin ihre Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen worden ist;.

    Die Kommission macht erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 57 bis 63 des angefochtenen Urteils T-29/15 und in den Rn. 44 bis 48 des angefochtenen Urteils T-381/15 zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die streitigen Beschlüsse verbindliche Rechtswirkungen gehabt hätten, weil sie IMG die Möglichkeit genommen hätten, neue Übertragungsvereinbarungen im Rahmen einer indirekten Mittelverwaltung von durch den Unionshaushalt finanzierten Projekten zu schließen.

    Zweitens macht die Kommission geltend, ein Finanzierungsbeschluss wie der Beschluss vom 16. Dezember 2014 sei entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 49 bis 52 des angefochtenen Urteils T-29/15 ein rein interner Rechtsakt, der keine verbindliche Rechtswirkung gegenüber Dritten erzeuge.

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils T-29/15 habe dieser Beschluss nämlich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthalten.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den - von der Kommission nicht gerügten - Rn. 37 bis 42 des angefochtenen Urteils T-29/15 festgestellt, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 ein auf der Grundlage von Art. 84 der Verordnung Nr. 966/2012 von diesem Organ erlassener Finanzierungsbeschluss sei, der nicht nur die Rechtswirkung gehabt habe, sondern dessen Gegenstand selbst es gewesen sei, den ursprünglichen Beschluss dahin zu ändern, dass an Stelle von IMG die GIZ als mit der Durchführung der im Rahmen des Aktionsprogramms für Myanmar/Burma für das Jahr 2013 vorgesehenen Aktion der Entwicklung des Handels betraute Einrichtung benannt wurde.

    Wie das Gericht in den Rn. 42 und 59 des angefochtenen Urteils T-29/15 ausgeführt hat, werden allerdings in einem Mittelbindungsbeschluss gemäß Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 966/2012 auch "die betraute Einrichtung oder Person ..., die für [ihre] Wahl ... angelegten Kriterien sowie die ihr übertragenen Aufgaben" angegeben.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 44, 45, 57, 59, 60 und 62 des angefochtenen Urteils T-29/15 zu Recht festgestellt, dass IMG durch den Beschluss vom 16. Dezember 2014 sowohl die Rechtsstellung einer für die Übertragung einer Haushaltsaufgabe gewählten Einrichtung als auch jede tatsächliche Möglichkeit genommen wurde, die entsprechende Übertragungsvereinbarung zu schließen.

    Im vorliegenden Fall genügt jedoch die Feststellung, dass dem Gericht, da es aus den in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zu Recht angenommen hat, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 auf die Erzeugung verbindlicher Rechtswirkungen gegenüber IMG abgezielt hatte, nicht vorgeworfen werden kann, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 49 bis 52 des angefochtenen Urteils T-29/15 das Vorbringen der Kommission, wonach dieser Beschluss nur in ihrem internen Bereich Rechtswirkungen entfalte, als unbegründet zurückgewiesen hat.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils T-29/15 festgestellt, dass, während die Prüfung des Inhalts der Sicherungsmaßnahmen vom 26. Februar 2014 gezeigt habe, dass diese die Wirkung gehabt hätten, den Abschluss einer Übertragungsvereinbarung wie der von dem ursprünglichen Beschluss erfassten mit IMG vorübergehend auszusetzen, die Prüfung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 ergeben habe, dass sein Inhalt die verbindliche Rechtswirkung gehabt habe, IMG in spezifischer und endgültiger Weise die Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu nehmen.

    Im vorliegenden Fall macht IMG aber mit ihren in Rn. 76 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rügen einen Fehler geltend, den das Gericht bei der Anwendung der Finanzregelungen von 2002 und 2012 in den Rn. 102 bis 106 und 113 des angefochtenen Urteils T-29/15 sowie in den Rn. 98 bis 103, 108 und 109 des angefochtenen Urteils T-381/15 in Beantwortung von Klagegründen, mit denen IMG die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse im Hinblick auf diese Regelungen beanstandet hat, begangen haben soll.

    Außerdem ist festzustellen, dass mit dem Argument, die von der Kommission zur Begründung der in den streitigen Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Zweifel vorgelegten Beweise beträfen nur einen Teil der 16 Mitglieder von IMG, aus rechtlichen Erwägungen die Beurteilung des Gerichts zum einen in Rn. 103 des angefochtenen Urteils T-29/15, die auf Rn. 89 dieses Urteils verweist, die wiederum auf Rn. 85 dieses Urteils verweist, und zum anderen in Rn. 98 des angefochtenen Urteils T-381/15, die auf dessen Rn. 85 verweist, gerügt werden soll, wonach diese Beschlüsse unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie ergangen sind, als u. a. durch diese Beweise gerechtfertigt anzusehen seien.

    Zur Begründetheit ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittel auf die Rn. 102 bis 106 und 113 des angefochtenen Urteils T-29/15 bzw. auf die Rn. 98 bis 103, 108 und 109 des angefochtenen Urteils T-381/15 abzielt.

    In diesem Rahmen hat sie, wie das Gericht in den Rn. 102 und 104 des angefochtenen Urteils T-29/15 sowie in Rn. 96 des angefochtenen Urteils T-381/15 festgestellt hat, u. a. geltend gemacht, sie sei eine durch ein zwischenstaatliches Abkommen geschaffene internationale Organisation im Sinne dieser Regelungen, wie aus den verschiedenen vor der Kommission wie auch dem Gericht vorgelegten Beweisstücken hervorgehe.

    Um diese Argumente zu widerlegen hat das Gericht zunächst, in den Rn. 103 und 105 des angefochtenen Urteils T-29/15 sowie in Rn. 98 des angefochtenen Urteils T-381/15, ausgeführt, dass die Kommission in den streitigen Beschlüssen Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation geäußert habe, indem sie sich auf die im Schreiben vom 25. April 2014 - wie es in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist - vorgebrachten Gesichtspunkte gestützt habe.

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 104 bis 105 des angefochtenen Urteils T-29/15 und in Rn. 102 des angefochtenen Urteils T-381/15 festgestellt, dass die von IMG vorgebrachten Argumente und Beweise nicht geeignet seien, eine fehlende Begründetheit der von der Kommission in den streitigen Beschlüssen auf der Grundlage der fraglichen Gesichtspunkte geäußerten Zweifel darzutun.

    Da im vorliegenden Fall die Kommission in den Rechtssachen C-183/17 P, C-184/17 P und T-29/15 unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von IMG die Kosten in diesen drei Rechtssachen aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), werden aufgehoben.

    Die Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen C - 183/17 P, C - 184/17 P und T - 29/15.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was erstens das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochene Vorbringen der Kommission betreffend das Fehlen verbindlicher Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).

    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-29/15), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-381/15) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses Gericht ihre Klagen, mit denen sie in der Rechtssache T-29/15 die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014) und in der Rechtssache T-381/15 zum einen die Nichtigerklärung des im Schreiben der Europäischen Kommission an IMG vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschlusses der Kommission (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015) (zusammen mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014: streitige Beschlüsse) sowie zum anderen den Ersatz des durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten Schadens begehrte, abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), werden aufgehoben.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was erstens das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochene Vorbringen der Kommission betreffend das Fehlen verbindlicher Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was erstens das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochene Vorbringen der Kommission betreffend das Fehlen verbindlicher Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Ein Rechtsakt ist als rein bestätigend zu einem anderen Rechtsakt anzusehen, wenn er ihm gegenüber keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 1970, Nebe/Kommission, 24/69, EU:C:1970:22, Rn. 8, und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was zweitens das in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Kommission betrifft, wonach ein Finanzierungsbeschluss wie der in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende als ein Rechtsakt ohne jede verbindliche Rechtswirkung gegenüber Dritten anzusehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rechtsakte, die nur im verwaltungsinternen Bereich der sie erlassenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union Wirkungen entfalten sollen, grundsätzlich keine mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Rechtsakte sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, und vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-395/95

    Geotronics / Kommission

  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 14.04.1970 - 24/69

    Nebe / Kommission

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51).

    Daher ist als Erstes festzustellen, dass, soweit die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, dass das Gericht das streitige Schreiben als die Entscheidung vom 6. November 2012 bestätigende Handlung hätte qualifizieren müssen, eine Handlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als rein bestätigend anzusehen ist, wenn sie gegenüber einer vorausgegangenen Handlung keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte enthält (Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 67 und dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P begehrt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-645/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:388), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2019, mit dem sie aufgefordert wurde, im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, im Folgenden: Urteil C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78) bestimmte Dokumente vorzulegen, und auf Ersatz der ihr durch dieses Schreiben sowie durch die Beschlüsse, die mit dem genannten Urteil für nichtig erklärt wurden, entstandenen Schäden abgewiesen hat.

    Auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV kann eine Nichtigkeitsklage gegen jede Bestimmung oder Maßnahme der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, erhoben werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, können gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nach der Rechtsprechung von einer natürlichen oder juristischen Person nur Handlungen angefochten werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen der betreffenden Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17 P, C-184/17 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2018,30341)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.09.2018 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2018,30341)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. September 2018 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2018,30341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    International Management Group / Kommission

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Mit dem Haushaltsvollzug betraute Stelle - Ersatz der vorgesehenen Stelle durch eine andere Stelle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 27. September 2018. International Management Group gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Europäischen Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Mit dem Haushaltsvollzug betraute Stelle - Ersatz der vorgesehenen Stelle durch eine andere Stelle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P geht es um Rechtsmittel, die die International Management Group (im Folgenden: IMG) gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15)(2) und IMG/Kommission (T-381/15)(3), eingelegt hat.

    Mit dem Urteil in der Rechtssache T-29/15 hat das Gericht die Klage von IMG auf Nichtigerklärung des von der Europäischen Kommission am 16. Dezember 2014 erlassenen Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final(4) abgewiesen.

    Verfahren und Urteil in der Rechtssache T - 29/15.

    Mit Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-29/15 in das Register eingetragen wurde, erhob IMG gestützt auf Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014.

    Am 2. Februar 2017 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T-29/15 erlassen.

    - das Urteil in der Rechtssache T-29/15 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem der Beschluss vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wird, und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;.

    Darüber hinaus hat die Kommission in diesen beiden Rechtssachen Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit denen sie erstens die Aufhebung der Urteile in den Rechtssachen T-29/15 und T-381/15 begehrt, soweit mit diesen Urteilen die im ersten Rechtszug erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden sind, zweitens über diesen Aspekt des Rechtsstreits endgültig zu entscheiden, indem die von IMG erhobenen Nichtigkeitsklagen als unzulässig abgewiesen werden, und drittens IMG die Kosten aufzuerlegen.

    IMG stützt ihr auf die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T-29/15 bzw. des Urteils in der Rechtssache T-381/15 gerichtetes Rechtsmittel in der Rechtssache C-183/17 P auf vier Rechtsmittelgründe(26) und in der Rechtssache C-184/17 P auf fünf Rechtsmittelgründe(27), die sich teilweise überschneiden.

    IMG verweist insbesondere auf Rn. 142 des Urteils in der Rechtssache T-29/15, wo von "neuen Gesichtspunkten" die Rede ist, die die Kommission vorgebracht haben soll.

    Drittens wendet sich IMG insbesondere gegen die Argumentation des Gerichts in Rn. 143 des Urteils in der Rechtssache T - 29/15 , und zwar unter drei Gesichtspunkten.

    2 Urteil nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T-29/15 oder angefochtenes Urteil).

    3 Urteil nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T-381/15 oder angefochtenes Urteil bzw., zusammen mit dem Urteil in der Rechtssache T-29/15, angefochtene Urteile).

    7 Vgl. Rn. 1 bis 15 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 und Rn. 1 bis 17 des Urteils in der Rechtssache T-381/15.

    14 Zu den Einzelheiten des Verfahrens vor dem Gericht siehe Rn. 16 bis 25 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    15 Siehe Rn. 28 bis 78 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    16 Siehe Rn. 26 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    17 Siehe Rn. 79 bis 169 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    18 Siehe Rn. 170 bis 175 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    31 Die Kommission bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Rn. 46, 50 bis 52, 57 und 59 bis 63 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    36 So heißt es in Rn. 50 des Urteils in der Rechtssache T-29/15, dass "die Tatsache, dass es nicht sicher ist, ob die Anweisungsbefugte mit [GIZ] eine Übertragungsvereinbarung abschließen wird, keinen Einfluss auf die Feststellung hat, dass diese Vereinbarung in jedem Fall nur mit [GIZ] und nicht mit [IMG] geschlossen werden kann", die aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht mehr förderfähig ist.

    38 Ich möchte daran erinnern, dass im ursprünglichen Durchführungsbeschluss IMG als die für einen Haushaltsvollzug zuständige Stelle benannt worden war, "vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden [Übertragungs-]Vereinbarung", (vgl. Rn. 4 des Urteils in der Rechtssache T-29/15).

    39 Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass das Gericht in den einzelnen Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich die Kommission im ersten Teil ihres Anschlussrechtsmittels in der Rechtssache C-183/17 P ausdrücklich bezieht (nämlich Rn. 46, 50 bis 52, 57 und 59 bis 63 des Urteils in der Rechtssache T-29/15), nur eine einzige gerichtliche Entscheidung angeführt hat (einstweilige Anordnung vom 8. Januar 2014, Stichting Sona und Nao/Kommission, T-505/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1) - auf die sich die Kommission im Übrigen selbst vor dem Gericht berufen hat und die ich für den vorliegenden Fall für unerheblich halte -, und zwar mit zutreffender Begründung (siehe Rn. 61 bis 63 des genannten Urteils).

    Was die Passagen der Urteile angeht, die in der (nicht in Rede stehenden) Rn. 56 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 angeführt sind, so bringen diese die (in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge angeführte) ständige allgemeine Rechtsprechung zum Ausdruck, die deutlich über den Bereich des öffentlichen Auftragswesens hinausgeht.

    44 Hierzu verweist die Kommission ausdrücklich auf die Rn. 70 bis 73 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    46 Vgl. insbesondere - abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 zitierten Rechtsprechung - Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, 1ntrasoft International/Kommission (T-403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).

    Wenn das Gericht in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 unter Hinweis auf das Urteil vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission (T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 22), von einer "Überprüfung" spricht, so ist dies außerdem meines Erachtens im Zusammenhang mit den Rn. 21, 24, 31 und 37 des letztgenannten Urteils zu sehen, in denen von einer Überprüfung die Rede war.

    49 Siehe die in Rn. 7 bis 13 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 angeführten Ereignisse.

    53 Die Kommission verweist hierzu auf die Rn. 74 bis 76 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    57 Vgl. insbesondere Rn. 76 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    58 Darüber hinaus halte ich das Vorbringen der Kommission, wonach der angefochtene Beschluss die automatische Folge aus dem Schreiben vom 25. April 2014 gewesen sein soll, obwohl die Kommission ausdrücklich erklärt hat, dass sie gemäß dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss für den Abschluss einer Vereinbarung mit IMG einen Ermessensspielraum habe, für widersprüchlich (zum Inhalt dieses Schreibens siehe Rn. 8 und 85 des Urteils in der Rechtssache T-29/15).

    61 In diesem Zusammenhang verweist IMG insbesondere auf Rn. 105 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 und auf die Rn. 102, 105 und 106 des Urteils in der Rechtssache T-381/15.

    Zu den in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Vorschriften siehe Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    63 In diesem Zusammenhang rügt IMG insbesondere die Rn. 104 bis 106, 109 und 110 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 (die in dem Abschnitt über den ersten und den zweiten von ihr geltend gemachten Klagegrund enthalten sind) sowie die Rn. 102, 103 und 108 des Urteils in der Rechtssache T-381/15 (die in dem Abschnitt über den dritten von ihr in dieser Rechtssache geltend gemachten Klagegrund enthalten sind).

    65 Vgl. insbesondere Rn. 26, 79 und 95 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 sowie Rn. 76 des Urteils in der Rechtssache T-381/15.

    66 Vgl. insbesondere Rn. 103 bis 110 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 sowie Rn. 98 (insbesondere) bis 108 des Urteils in der Rechtssache T-381/15, aus denen hervorgeht, dass das Gericht erstens festgestellt hat, dass die Kommission mit den jeweils angefochtenen Maßnahmen nicht zu dem Schluss gekommen war, dass IMG keine internationale Organisation sei, sondern entschieden hatte, IMG nicht mehr mit der Ausführung von Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zu betrauen, solange die Zweifel an ihrem Status nicht ausgeräumt waren, und zweitens, dass diese Entscheidung unter den hier gegebenen Umständen weder offensichtlich unangemessen war noch gegen die Finanzregelung der Union verstieß.

    67 Insbesondere gegen Art. 53d Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 und Art. 60 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 (Rn. 95 bis 110 des Urteils in der Rechtssache T-29/15) sowie Art. 60 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1268/2012 (Rn. 96 bis 108 des Urteils in der Rechtssache T-381/15).

    70 Da Staaten, die Gründungsmitglieder oder derzeitige Mitglieder von IMG sein sollen, zum einen diesen Status von IMG in Frage gestellt und zum anderen Zweifel an der Vollmacht der Personen geäußert haben, die sie bei ihrer Gründung vertreten haben (siehe insbesondere Rn. 8, 85 und 105 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 sowie Rn. 4, 85 und 98 des Urteils in der Rechtssache T-381/15).

    74 In diesem Zusammenhang wendet sich IMG ausdrücklich gegen die Rn. 103, 105, 106, 109 und 110 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 sowie gegen die Rn. 98 und 99 des Urteils in der Rechtssache T-381/15.

    75 D. h. ein Auszug aus Rn. 89 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 und ein Auszug aus Rn. 98 des Urteils in der Rechtssache T-381/15.

    76 Den von IMG zitierten Passagen ist nämlich zu entnehmen, dass sich das Gericht ausdrücklich auf vorherige Randnummern in den angefochtenen Urteilen bezieht (nämlich Rn. 85 bis 88 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 und Rn. 85 des Urteils in der Rechtssache T-381/15), wo es den Inhalt der Schreiben wiedergibt, die IMG erhalten hatte, bevor die angefochtenen Maßnahmen ergriffen wurden, insbesondere das Schreiben vom 25. April 2014, in dem die Kommission ihr die Gründe für ihre Zweifel mitteilte.

    88 IMG wendet sich im Rahmen dieses vierten Rechtsmittelgrundes ausdrücklich gegen die Rn. 134 bis 143 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    93 Vgl. insbesondere Rn. 135 bis 138, 141 und 142 des Urteils in der Rechtssache T-29/15, neben Rn. 85 bis 89 dieses Urteils zum ersten Rechtsmittelgrund mit einer detaillierteren Darstellung des Inhalts dieser Schreiben.

    101 Siehe insbesondere Rn. 142 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 (zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, der Gegenstand des in der vorliegenden Rechtssache C-183/17 P geltend gemachten und hier geprüften vierten Rechtsmittelgrundes ist) und auch die Rn. 85 und 92 desselben Urteils (zum sechsten Klagegrund).

    102 Siehe die Zusammenfassung des Sachverhalts in den Rn. 6 bis 8 des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    103 Siehe Rn. 92 und 138 (jeweils a. E.) des Urteils in der Rechtssache T-29/15.

    104 Siehe Rn. 85 bis 89 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 (siehe auch Fn. 71 der vorliegenden Schlussanträge).

    109 Ich möchte daran erinnern, dass die Kommission vor dem Schreiben vom 25. April 2014, wie sich aus den Rn. 8 und 135 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 ergibt, mit IMG mehrere Schreiben über deren Status als internationale Organisation ausgetauscht hatte, und zwar in der Zeit vom 16. Dezember 2013 bis 4. April 2014.

    111 IMG verweist auf das in Rn. 139 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 angeführte Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission (T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Mit den Worten "selbst wenn die Kommission sie über den Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte informieren müssen, ist gleichwohl festzustellen, dass [IMG] nichts vorgebracht hat und sich aus den Akten des Gerichts nichts ergibt, was darauf schließen ließe, dass der Ausgang des Verfahrens, wenn die Kommission sie über ihre Absicht, den angefochtenen Beschluss zu erlassen, informiert hätte, anders gewesen wäre" (Rn. 143 a. E. des Urteils in der Rechtssache T-29/15, vgl. auch Rn. 139 a. E. dieses Urteils).

  • EuG, 19.06.2018 - T-86/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    97 Vgl. in diesem Sinne zur Offenlegung von Dokumenten des OLAF im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit eines Unionsorgans insbesondere die Urteile vom 26. Mai 2016, 1nternational Management Group/Kommission (T-110/15, EU:T:2016:322, Rn. 22, 24 und 32 bis 37), vom 18. Mai 2017, Panzeri/Parlament (T-166/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:347, Rn. 98), sowie vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 81 bis 84).

    105 Vgl. auch entsprechend Urteile vom 18. Mai 2017, Panzeri/Parlament (T-166/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:347, Rn. 99 und 100), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 85 und 86).

    112 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C-154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69 bis 75), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62), vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat (C-458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 42 bis 46), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 84 und 85), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 87 bis 91).

    125 In diesem Zusammenhang siehe insbesondere die Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 140), vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C-154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69), sowie vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 88 ff.).

  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    91 IMG macht unter Hinweis auf das Urteil vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598), geltend, dass sie hätte Gelegenheit haben müssen, sowohl zu den Gesichtspunkten, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen wollte, als auch zu dem Entwurf des Beschlusses selbst, den zu erlassen die Kommission beabsichtigte, ihren Standpunkt darzulegen.

    92 Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31, 36 bis 38), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46), vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54, 55, 57, 60, 62 und 73), vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T-466/14, EU:T:2016:742, Rn. 40 und 41), sowie vom 8. Februar 2018, 1nstitute for Direct Democracy in Europe/Parlament (T-118/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:76, Rn. 36 und 37).

    Meiner Ansicht nach kann das von IMG angeführte Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598), insbesondere dessen Rn. 55 ff., zu keinem anderen Ansatz führen als dem, der sich aus dieser überwiegenden Rechtsprechung ergibt.

    123 In diesem Sinne verweist IMG auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 72), und auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2015, DD/FRA, F-106/13 und F-25/14 (EU:F:2015:118, Rn. 65 und 93).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    30 Vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 bis 36), Beschluss vom 11. Oktober 2017, Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission (T-170/16, EU:T:2017:722, Rn. 85 ff.), sowie Urteil vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA (T-283/15, EU:T:2018:263, Rn. 49 bis 51).

    46 Vgl. insbesondere - abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 zitierten Rechtsprechung - Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, 1ntrasoft International/Kommission (T-403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).

    47 Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), sowie vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA (T-283/15, EU:T:2018:263, Rn. 50 und 81 bis 83).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    112 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C-154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69 bis 75), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62), vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat (C-458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 42 bis 46), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 84 und 85), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 87 bis 91).

    125 In diesem Zusammenhang siehe insbesondere die Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 140), vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C-154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69), sowie vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 88 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    106 Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:175, Nrn. 100 ff.) sowie die dort erwähnten früheren Schlussanträge.

    126 Vgl. entsprechend zum Umfang und zur Genauigkeit der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der möglichen Auswirkungen eines Verfahrensfehlers Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:175, Nrn. 107 bis 109).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    92 Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31, 36 bis 38), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46), vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54, 55, 57, 60, 62 und 73), vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T-466/14, EU:T:2016:742, Rn. 40 und 41), sowie vom 8. Februar 2018, 1nstitute for Direct Democracy in Europe/Parlament (T-118/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:76, Rn. 36 und 37).

    112 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C-154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69 bis 75), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62), vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat (C-458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 42 bis 46), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 84 und 85), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 87 bis 91).

  • EuGH, 16.11.2017 - C-250/16

    Ludwig-Bölkow-Systemtechnik / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    81 Vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 152, 153 und 159), Beschluss vom 30. Juni 2016, Slovenská posta/Kommission (C-293/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:511, Rn. 29 und 39), Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 26 bis 27 und 37 bis 39), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 38 und 39).

    Vgl. insbesondere Urteile vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 39), und vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77).

  • EuG, 08.10.2015 - T-90/14

    Secolux / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    111 IMG verweist auf das in Rn. 139 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 angeführte Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission (T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    124 Neben dem Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission (T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 34), auf das sich Rn. 114 des Urteils in der Rechtssache T-381/15 bezieht, vgl. die in Fn. 112 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

  • EuG, 18.05.2017 - T-166/16

    Panzeri / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17
    97 Vgl. in diesem Sinne zur Offenlegung von Dokumenten des OLAF im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit eines Unionsorgans insbesondere die Urteile vom 26. Mai 2016, 1nternational Management Group/Kommission (T-110/15, EU:T:2016:322, Rn. 22, 24 und 32 bis 37), vom 18. Mai 2017, Panzeri/Parlament (T-166/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:347, Rn. 98), sowie vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 81 bis 84).

    105 Vgl. auch entsprechend Urteile vom 18. Mai 2017, Panzeri/Parlament (T-166/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:347, Rn. 99 und 100), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 85 und 86).

  • EuG, 08.05.2018 - T-283/15

    Bei der Beurteilung, ob Registrierungsdossiers betreffend einen chemischen Stoff

  • EuGH, 31.05.2017 - C-228/16

    DEI / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

  • EuGH, 14.06.2018 - C-458/17

    Der Gerichtshof bestätigt die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder von

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuG, 13.12.2013 - T-240/10

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des

  • EuGH, 30.06.2016 - C-293/15

    Slovenská posta / Kommission

  • EuGH, 07.06.2018 - C-363/17

    Equipolymers u.a./ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von bestimmtem

  • EuGöD, 08.10.2015 - F-106/13

    DD / FRA

  • EuG, 26.05.2016 - T-110/15

    International Management Group / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 08.02.2018 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe/ Parlament

  • EuG, 15.12.2016 - T-466/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuG, 02.06.2016 - T-426/10

    Das Gericht weist die Klagen von vier spanischen Gesellschaften ab, die am

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte

  • EuGH, 26.10.2017 - C-454/16

    Global Steel Wire / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 -

  • EuGH, 01.02.2018 - C-271/16

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 22.05.2012 - T-6/10

    Sviluppo Globale / Kommission

  • EuG, 08.01.2014 - T-505/13

    Stichting Sona und Nao / Kommission

  • EuG, 13.10.2015 - T-403/12

    Intrasoft International / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG - T-438/12 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG / Kommission

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März 2018 wurde die Rechtssache C-184/17 P mit der Rechtssache C-183/17 P verbunden.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), entschied der Gerichtshof wie folgt:.

    Die Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen C-183/17 P, C-184/17 P und T-29/15.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P-INT, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:447), den Antrag auf Auslegung des Rechtsmittelurteils als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    Vgl. in diesem Sinne aus jüngerer Zeit Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51); sowie Beschluss vom 2. September 2020, ENIL Brussels Office u. a./Kommission (T-613/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:382, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    25 Vgl. z. B. Urteile vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51), und vom 25. Juni 2020, CSUE/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

    21 Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung); ähnlich Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen

    32 Bestätigt wird dies meiner Meinung nach durch die Tatsache, dass Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P (EU:C:2018:782) argumentiert hat, dass "das Gericht keinen falschen Gebrauch von seiner Kontrollbefugnis gemacht hat, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Entscheidung der Kommission, IMG gewissermaßen vorsorglich mit keinen weiteren Aufgaben zum Haushaltsvollzug der Union zu betrauen, bis der Rechtsstatus von IMG geklärt sei, angesichts der Beweislage legitim und rechtmäßig gewesen sei" (Nr. 64).
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